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   VGH Bayern, 14.03.2022 - 1 NE 21.2651   

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https://dejure.org/2022,7279
VGH Bayern, 14.03.2022 - 1 NE 21.2651 (https://dejure.org/2022,7279)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.03.2022 - 1 NE 21.2651 (https://dejure.org/2022,7279)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. März 2022 - 1 NE 21.2651 (https://dejure.org/2022,7279)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO analog § 47 Abs. 6, § 80 Abs. 7 S. 2
    Antrag auf Abänderung eines Beschlusses im Normenkontrolleilverfahren

  • rewis.io

    Antrag auf Abänderung eines Beschlusses im Normenkontrolleilverfahren

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 1 NE 21.1820

    Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2022 - 1 NE 21.2651
    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2021 den Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abgelehnt (Az. 1 NE 21.1820).
  • BVerwG, 14.03.2019 - 6 VR 1.19

    Anordnung und Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2022 - 1 NE 21.2651
    Das Änderungsverfahren des § 80 Abs. 7 VwGO (analog) ist kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 6 VR 1.19 - juris Rn. 5), sondern es setzt voraus, dass sich der Antragsteller entweder auf veränderte Umstände oder auf im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2012 - 2 NE 12.1520 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 19.07.2012 - 2 NE 12.1520

    Antrag auf Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2022 - 1 NE 21.2651
    Das Änderungsverfahren des § 80 Abs. 7 VwGO (analog) ist kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 6 VR 1.19 - juris Rn. 5), sondern es setzt voraus, dass sich der Antragsteller entweder auf veränderte Umstände oder auf im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2012 - 2 NE 12.1520 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 23.06.2023 - 1 NE 23.735

    Änderung eines Eilbeschlusses zur Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Den Antrag vom 25. Oktober 2021 auf Abänderung der Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (analog) hat der Senat mit Beschluss vom 14. März 2022 als unzulässig abgelehnt (1 NE 21.2651).

    Der Senat geht daher - insbesondere auf Grund der Stellungnahme des Baugeologischen Büros B* ... ... vom 20. Januar 2022, vorgelegt im Verfahren 1 NE 21.2651 - weiterhin davon aus, dass das geplante Neubaugebiet in wasserwirtschaftlicher Hinsicht keine negativen Auswirkungen für die Bestandsbebauung der Antragstellerin, die oberhalb des Planungsgebiets gelegen ist, hat.

  • VGH Bayern, 15.01.2024 - 1 NE 23.1461

    Antrag auf Abänderung eines Beschlusses im Normenkontrolleilverfahren

    Den Antrag vom 25. Oktober 2021 auf Abänderung der Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (analog) hat der Senat mit Beschluss vom 14. März 2022 als unzulässig abgelehnt (1 NE 21.2651).
  • VG Regensburg, 13.04.2022 - RO 2 S 22.138

    Nachbarantrag gegen Wohnkomplex - Änderungsantrag der Baugenehmigungsbehörde im

    Das Änderungsverfahren des § 80 Abs. 7 VwGO ist allerdings kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 6 VR 1.19 - juris Rn. 5), sondern es setzt voraus, dass sich der Antragsteller entweder auf veränderte Umstände oder auf im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2022 - 1 NE 21.2651 - juris Rn. 5; B.v. 19.7.2012 - 2 NE 12.1520 - juris Rn. 3).
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